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Kaminverordnung
Die Abluft einer Dunstabzugshaube darf auf keinen Fall in einen Rauch- oder Abgasschornstein geleitet werden, auch nicht in einen Schacht, der der Entlüftung von Feuerstätten dient. Bei Einleitung in einen nicht mehr in Betrieb
befindlichen Rauch- oder Abgaskamin muss die Zustimmung des zuständigen Bezirks-Schornsteinfegermeisters eingeholt werden. Für die Abluftführung sind grundsätzlich die behördlichen Bestimmungen zu
befolgen!
siehe auch Feuerstättenverordnung
befindlichen Rauch- oder Abgaskamin muss die Zustimmung des zuständigen Bezirks-Schornsteinfegermeisters eingeholt werden. Für die Abluftführung sind grundsätzlich die behördlichen Bestimmungen zu
befolgen!
siehe auch Feuerstättenverordnung
